Die Umsatzzahlen im Bereich E-Commerce steigen kontinuierlich an. Kunden schätzen insbesondere die 24/7-Verfügbarkeit sowie das Mehr an Service gegenüber dem stationären Handel. Nichtsdestotrotz lassen sich beim Online-Shopping viele Kunden von falschen Annahmen hinsichtlich der Rechtslage fehlleiten. Die Folge ist häufig ein emotional aufgeladener Schlagabtausch zwischen Käufer und Verkäufer. Damit Ihnen dieses Ärgernis künftig erspart bleibt, haben wir die 10 größten Rechtsirrtümer im E-Commerce zusammengefasst:
Irrtum #1: Der Kaufvertrag ist mit dem Abschicken der Bestellung abgeschlossen:
Leider nein. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Käufer und Verkäufer dazu ihr Einverständnis gegeben haben. Nach der Absendung der Bestellung liegt lediglich die Einverständniserklärung zum Kaufvertrag durch den potentiellen Käufer vor, aber nicht diejenige des Verkäufers. Das Anbieten von Waren im Onlineshop ist nämlich per se keine Einwilligung zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem beliebigen Kunden, es wird dadurch lediglich die Absicht zur Veräußerung der angebotenen Produkte zum Ausdruck gebracht.
Irrtum #2: Verkäufer dürfen vergleichbare Artikel senden, falls der bestellte Artikel nicht mehr verfügbar ist:
Diese Annahme ist falsch. Auch wenn Käufern dieser Zusatz häufig sogar in den AGBs begegnet. Durch die Sendung eines vergleichbaren Artikels – darunter fiele beispielsweise der bestellte Artikel in einer anderen farblichen Ausführung – wird der Käufer unangemessen benachteiligt, schließlich hat er sich explizit für das ursprünglich bestellte Produkt entschieden. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher in aller Regel unwirksam.
Irrtum #3: Onlineshops sind dazu verpflichtet, mehrere Zahlungsmethoden anzubieten:
Das ist nicht der Fall. Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive mag es zwar Sinn machen, verschiedene Zahlungsmethoden anzubieten, da nachweislich mit einer größeren Auswahl an Zahlungsmethoden der Umsatz eines Onlineshops steigt, aus juristischer Sicht ist der Händler jedoch nicht dazu verpflichtet.
Irrtum #4: Der Verkäufer muss auf dem Postweg verlorengegangene Ware nicht ersetzen:
Falsch. Das Risiko, dass die Ware den Käufer nicht erreicht, liegt beim Verkäufer. Demnach ist bei einem Verlust der Ware auf dem Postweg der Verkäufer dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten oder optional die Bestellung ein zweites Mal an den Kunden zu versenden. Zu einer erneuten Warensendung ist der Verkäufer durch den Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet, zu einer Rückerstattung des Kaufpreises hingegen schon.
Irrtum #5: Käufer haben bei Onlineshops ein unbeschränktes Widerrufsrecht:
Bei dieser Annahme handelt es sich um einen klaren Irrtum. Der Kunde verfügt über ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Hierbei gibt es auch Ausnahmen. So sind z.B. verderbliche oder individuell nach Kundenwünschen angefertigte Waren grundsätzlich vom Widerruf ausgeschlossen. Auch kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Vertrag auf das ausdrückliche Verlangen des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. In all diesen Fällen kann der Verkäufer aus Kulanz dennoch ein freiwilliges Widerrufsrecht gewähren; ebenso steht es ihm frei, das Widerrufsrecht auf einen längeren Zeitraum auszudehnen. Juristisch eingefordert werden kann beides jedoch nicht, wenn es nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Verkäufer zugesagt wurde.
Irrtum #6: Für den Widerruf muss ein triftiger Grund vorliegen:
Dies entspricht nicht der Wahrheit. Der Käufer ist nicht dazu verpflichtet, die Inanspruchnahme des Widerrufsrechts zu begründen. Vielfach bitten Verkäufer ihre Kunden zwar darum, einen Grund für den Widerruf des bereits geschlossenen Vertrags zu nennen, die Angabe des Grunds durch den Käufer ist jedoch freiwillig und kann vom Verkäufer nicht eingefordert werden.
Irrtum #7: Beim Auspacken der Ware erlischt das Widerrufsrecht:
Das ist falsch. Dem Käufer ist es ausdrücklich gestattet, die Ware nach Erhalt ausgiebig zu begutachten. Dazu gehört es in der Regel, die Ware auszupacken. Eine Ausnahme gilt z.B. für Hygiene-Artikel, Ton- und Videoaufnahmen und Software. Bei diesen Waren erlischt das Widerrufsrecht tatsächlich, sobald eine verschweißte Verpackung geöffnet oder eine Versiegelung gebrochen wurde.
Irrtum #8: Verkäufer müssen eine Garantie anbieten:
Dabei handelt es sich um einen Irrtum. Dem Käufer stehen im Falle eines Mangels grundsätzlich nur die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu, die nach zwei Jahren ab Auslieferung der Sache verjähren. Im Falle des Verkaufs von Gebrauchtwaren kann die Verjährung sogar auf ein Jahr verkürzt werden. Der Kunde kann in einem solchen Fall Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Eine Garantie hingegen gilt nur dann, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde. Hierzu ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Mit der Garantie sichert der Verkäufer für den Fall eines Mangels eine unbedingte Schadensersatzleistung zu. Die Garantie kann jedoch niemals die gesetzliche Gewährleistung ersetzen oder gar verkürzen. Ob eine Garantie gewährt wird, worauf sie gewährt wird, wie lange sie gewährt wird und zu welchen Bedingungen, obliegt allein dem Verkäufer.
Irrtum #9: Der Verkäufer kann eine Frist zur Reklamation festsetzen:
Falsch. In den AGBs einiger Onlineshops befindet sich die Klausel, dass beschädigte Ware lediglich binnen einer festgesetzten Frist reklamiert werden kann, ansonsten erlischt der Anspruch auf Erstattung oder Ersatz. Diese Klausel ist juristisch unwirksam. Besteht bei einem Artikel ein Mangel, so greift automatisch die gesetzliche Gewährleistung, die von Rechtswegen zwei Jahre ab Übergabe beträgt.
Irrtum #10: Die Kosten für die Rücksendung eines mangelhaften Artikels muss der Käufer übernehmen:
Dass Online-Händler versuchen, den Käufern die Kosten für die Rücksendung aufzuerlegen, ist häufig der Fall. Aus juristischer Sicht ist dies jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass der Verkäufer sämtliche Aufwendungen der Nacherfüllung tragen muss; dazu zählen: Reparaturkosten, die Kosten für eine Ersatzlieferung sowie die Kosten für die Rücksendung des reklamierten Produkts.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine juristische Beratung.