Der Bundestag hat ein
Gesetz beschlossen, dass die Betreiber von sozialen Netzwerken fortan stärker in die Pflicht nimmt: Strafbare Inhalte müssen nach Ratifikation des Gesetzes künftig innerhalb von 24 Stunden nach dem Eingang einer Beschwerde aus dem Netz entfernt werden. Sind die Fälle nicht eindeutig, so wird die Frist auf 7 Tage ausgedehnt. Die Netzwerkbetreiber müssen den Nutzern dazu ein Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden und einen Ansprechpartner in Deutschland zur Verfügung stellen. Die Überprüfung der Beschwerden auf ihre Relevanz sowie der gegebenenfalls notwendige Löschvorgang kann in Eigenregie erfolgen oder an einen externen Dienstleister vergeben werden. Die Fristen zur Entfernung strafbarer Inhalte bleiben jedoch bestehen, auch wenn die Bearbeitung der Beschwerden an Fremdfirmen outgesourct wird. E-Mail- und Messenger-Dienste, Karriereplattformen und Netzwerke mit weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern bleiben von dem Gesetz unberührt.
Dissens über den Nutzen des Gesetzes
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sieht mit der Verabschiedung dieses Gesetzes die Meinungsfreiheit geschützt, da durch das NetzDG das
„verbale Faustrecht“ reguliert werde. Kritiker nehmen dazu eine konträre Haltung ein: Die Entscheidung darüber, ob die Beiträge strafbare Inhalte enthalten, werde von staatlicher Seite lediglich abgegeben. Die Privatisierung der Exekutivfunktion sei damit der Anfang der Fehlerkette.
Markus Beckedahl von netzpolitik.org schlägt in diese Kerbe und mahnt, dass „denjenigen, die in ihrer Macht eigentlich beschränkt werden sollen, eine zentrale rechtsstaatliche Verantwortung“ übertragen werde. Zudem sehen Kritiker durch die Zensur der Inhalte die Meinungsfreiheit eher bedroht als geschützt. Da bei der Nichtlöschung von zu entfernenden Inhalten drakonische Strafen in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass grenzwertige Beiträge eher gelöscht als im Netz belassen werden. Demnach begünstigt das Netzdurchsuchungsgesetz eher das sogenannte
Overblocking, als dass eine Abschreckung, Maßregelung oder Verfolgung der Täter stattfindet. Die Ursache des Problems bleibt damit also unberührt. Die Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte muss offenkundig erst noch gefunden werden.