(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die InterNetX GmbH (nachfolgend InterNetX genannt) mit ihren Kunden schließt, d.h. sämtliche Leistungen der InterNetX erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie von InterNetX ausdrücklich akzeptiert werden. Dies gilt entsprechend für die jeweils in den Vertrag einbezogenen BVB. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit Ausnahme von Entgelten und Leistungsinhalten (vgl. hierzu 2 Abs. 3) - darf InterNetX vornehmen, soweit diese z. B. infolge einer nachträglichen Störung des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (z. B. Unwirksamkeit von Regelungen wegen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt InterNetX dem Kunden schriftlich oder elektronisch (normalerweise in Form einer Neufassung dieser AGB) mit. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zum Änderungstermin zu kündigen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen.
(3) Diese AGB sind – ebenso wie ergänzend geltende Besondere Vertragsbedingungen (z. B. BVB für Domains, Server oder SSL Zertifikate) – im Internet unter www.internetx.com frei abrufbar.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsverbindungen der Parteien. Für BVB gilt dies in ihrem jeweiligen Geltungsbereich entsprechend.
(1) InterNetX erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internets; sie ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.
(2) Soweit InterNetX Dienste oder Leistungen derzeit unentgeltlich zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Erforderlichenfalls hat InterNetX das Recht, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste künftig nur noch gegen Entgelt anzubieten.
(3) InterNetX ist dazu berechtigt, durch schriftliche oder elektronische (d. h. per E-Mail) Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgeltänderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein (z. B. eine Veränderung der Marktverhältnisse in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht; vgl. hierzu auch Ziffer 1 Abs. 2); im Einzelfall können auch wirtschaftliche Erfordernisse, die zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses führen, eine Anpassung begründen. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Konditionen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde, ist jede Partei zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im Übrigen sind Rechte des Kunden hieraus ausgeschlossen.
(4) InterNetX ist berechtigt, IP-Adressen erforderlichenfalls (z. B. aufgrund technischer Notwendigkeit) zu ändern. Eine Änderung von IP- oder URL-Adressen beinhaltet keine Änderung des Vertragsverhältnisses und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt.
(5) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung sowie ggf. besondere Systemvoraussetzungen ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen, besonderen Vertragsbedingungen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Der Einzelvertrag kommt wirksam erst zustande, wenn der Kunde eine rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat, es sei denn die Parteien haben verbindlich etwas Abweichendes vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde keinen Erfüllungsanspruch; InterNetX ist jedoch berechtigt, die Leistung als Vorleistung zu erbringen.
(6) Leistungs- und Lieferzeitpunkte sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher (bzw. mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgter) Zusage verbindlich.
(1) Soweit Preise sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich ergeben, sind diese der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und verstehen sich netto, d.h. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes während der Vertragslaufzeit ist InterNetX berechtigt, die Endpreise entsprechend anzupassen.
(2) Soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag Abweichendes ergibt, werden die jeweils fälligen Entgelte turnusgemäß im PDF-Format in Rechnung gestellt. Soweit rechtlich zulässig, ist eine elektronische Rechnung ausgeschlossen.
Ein vereinbartes monatliches Pauschalentgelt wird ebenfalls jeweils im Voraus eingezogen; einmalige Entgelte, variable Entgelte sowie sonstige Vergütungen werden nach Erbringung der Leistung eingezogen. Der Kunde ermächtigt InterNetX beim Vertragsabschluss, die von ihm zu leistenden Zahlungen durch Einzugsermächtigung von einem von ihm genannten Konto abzubuchen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf nachträglich anfallende und variable Entgelte, sonstige Kaufpreise oder Provisionen sowie vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. Kann die Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung nicht erfolgen bzw. wird diese auf Veranlassung des Kunden rückabgewickelt, ist InterNetX berechtigt, die entstandenen Kosten (z. B. Rücklastschriftgebühren) zusätzlich als Mindestschaden geltend zu machen. Außerdem ist InterNetX berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 8,00 EUR pro Lastschrift zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass tatsächlich kein bzw. ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Alternativ ist eine Bezahlung per Kreditkarte möglich (VISA/Mastercard). Dies ist allerdings abhängig von dem Ergebnis einer Bonitätsprüfung. Auch bei erteilter Einverständniserklärung behält sich InterNetX das Recht vor, die Zahlungsart Kreditkarte nicht anzubieten.
(3) Wenn der Kunde einen ihm pauschal zur Verfügung gestellten Nutzungsumfang nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, ermäßigen sich die vereinbarten Entgelte nicht, es sei denn dem Kunden steht ein Minderungsrecht gemäß Ziffer 4. (3) zu.
(4) Der - nicht nutzungsabhängige - Vergütungsanspruch bleibt auch unberührt, soweit Störungen der Qualität des Zugangs zum Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die InterNetX nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Kommunikationsnetzen und/oder Gateways anderer Betreiber), beruhen. Der Kunde kann jedenfalls keine Ansprüche (insbesondere auf Rückvergütung) ableiten, sofern sich eine Störung nicht über einen längeren Zeitraum als einen Werktag erstreckt. Bei erheblichen Beeinträchtigungen über einen wesentlichen Zeitraum (von mindestens 8 Tagen) ist der Kunde jedoch zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(5) Gegen Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für sonstige evtl. Leistungsverweigerungsrechte, mit Ausnahme des Rechts aus § 320 BGB. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Im Verzugsfall macht InterNetX lediglich die gesetzlichen Zinsen geltend. Auch der Eintritt des Verzugsfalls bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist InterNetX aber auch berechtigt, die vom Vertragsverhältnis betroffene Internet-Präsenz auf Kosten des Kunden zu sperren/die Domain an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben bzw. soweit Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung eines virtuelle/dedizierten Servers und/oder Server-Housing ist, den Server wenigstens vorübergehend vom Netz zu trennen. Tritt der Kunde als Subprovider/Reseller auf, ist InterNetX auch berechtigt, Internetpräsenzen der Endkunden zu sperren/die Domains an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in erheblicher Höhe (vgl. Ziffer 9. (2)) in Verzug ist. Im Falle einer durch InterNetX vertragsgemäß berechtigt durchgeführten Sperrung bleibt der Kunde InterNetX gegenüber hinsichtlich der vereinbarten nicht nutzungsabhängigen Pauschalgebühr leistungspflichtig. Außerdem ist InterNetX berechtigt, an den betroffenen Domain-Namen ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB bzw. gemäß § 320 BGB geltend zu machen, solange nicht sämtliche Zahlungsansprüche durch den Kunden befriedigt sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt im Übrigen vorbehalten.
(1) InterNetX gewährleistet im Jahresmittel eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von nahezu 100 %. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von InterNetX liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht über das Internet zu erreichen ist. Außerdem kann eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten nicht garantiert werden, soweit Zeit für technische Arbeiten (z. B. Wartung) im für den Kunden zumutbaren Umfang (regelmäßig maximal 1 % der Gesamtlaufzeit) aufgewendet werden muss. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich angekündigt. Im Übrigen besteht in der Regel eine Verfügbarkeit von 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche.
(2) InterNetX wird Leistungsstörungen (z. B. ihrer technischen Einrichtungen) im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Bei für den Kunden erkennbaren Störungen ist dieser verpflichtet, InterNetX unverzüglich schriftlich solche Störungen anzuzeigen (Störungsmeldung).
(3) Sofern die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen im Übrigen durch Umstände gestört wird, die im Verantwortungsbereich von InterNetX liegen, muss der Kunde dies bei Erkennbarkeit gegenüber InterNetX unverzüglich in Textform rügen. Erbringt InterNetX diese Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach berechtigter Rüge nicht, so ist der Kunde berechtigt, die laufenden Gebühren für Provider-Leistungen für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem InterNetX diese Leistungen nach Eingang der formgerechten Rüge nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Von diesen Bestimmungen unberührt bleiben die dem Kunden gesetzlich zustehenden Leistungsverweigerungs-rechte. Daneben steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Kunde InterNetX schriftlich eine angemessene Nachfrist von (i.d.R. mindestens einer Woche) zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
(1) Die Leistungspflichten des Kunden ergeben sich vorrangig aus dem mit ihm abgeschlossenen Einzelvertrag. Daneben liegt Folgendes im Verantwortungsbereich des Kunden: Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Zugang zum Internet nicht rechtsmissbräuchlich zu nutzen. Insbesondere ist er zum Zwecke sachgerechter Nutzung dazu verpflichtet,
(2) Der Kunde sichert zu, dass von ihm gemachte Daten aktuell, richtig und vollständig sind. Bei Änderungen dieser Daten verpflichtet er sich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Adressen-Bezeichnungen (Domain, E-Mail-Adressen) frei sind und nicht gegen gesetzliche Verbote, die Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen.
(4) Auch im Übrigen ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm im Rahmen des Vertrages in das Netz eingebrachten Daten keine Rechte Dritter verletzen.
(5) Dem Kunden obliegt die Bereitstellung der notwendigen funktionsfähigen technischen Infrastruktur (z. B. Hardware, Software mit TCP/ IP-Protokoll, Browser, Modem, Telekommunikationsverbindung etc.), die für die Nutzung der Dienste von InterNetX erforderlich ist. Dem Kunden obliegt außerdem die allgemeine Administration im Umgang mit den von InterNetX zur Verfügung gestellten Diensten/Leistungen, es sei denn es ist vertraglich abweichend geregelt (z. B. Full Managed Server).
(6) Der Kunde überprüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von InterNetX.
(7) Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, von InterNetX zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Passwörter ebenso wie sonstige Zugangskennungen und/oder persönliche Kennworte streng geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Alle Erklärungen, die unter Nutzung einer solchen Zugangskennung abgegeben werden, gelten als durch den Kunden erfolgt. Der Kunde trägt deshalb das Risiko einer unberechtigten Verwendung von Passwörtern. Er hat InterNetX unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangskennungen oder persönliche Kennwörter bekannt sind. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, das Passwort sofort zu ändern, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass ein Dritter davon Kenntnis erlangt haben könnte. Im Übrigen ist das persönliche Kennwort auch aus Sicherheitsgründen in regelmäßigen Abständen zu ändern. Wird ein persönliches Kennwort wiederholt falsch eingegeben, ist InterNetX berechtigt, die Möglichkeit des Netzzugangs zu unterbinden (regelmäßig bis zum Folgetag). Dies gilt auch bei begründetem Verdacht, dass Zugangsdaten eines Nutzers unberechtigt durch Dritte genutzt werden. InterNetX wird den Kunden schnellstmöglich darüber informieren, wenn eine solche Zugangssperre verhängt wird.
(8) Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, den entsprechenden Gepflogenheiten sachgerechter Datensicherung im Netz nachzukommen, d. h. - bei gewerblicher bzw. kommerzieller Nutzung - grundsätzlich nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Sicherung der Daten durchzuführen. Daten, die auf den Web-Servern von InterNetX abgelegt sind, dürfen dabei nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden. Insbesondere muss der Kunde vor der Installation von Hard- oder Software eine vollständige Datensicherung durchführen. Dies gilt auch vor jedem Beginn von Arbeiten von InterNetX. Nach Möglichkeit wird der Kunde hierauf rechtzeitig hingewiesen.
(9) Bei einem erheblichen Verstoß gegen diese Pflichten (z. B. gegen Verbot von Mail-Spamming) ist InterNetX berechtigt, nach ihrer Wahl den Internet-Zugang ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen bzw. soweit Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung eines virtuellen / dedizierten Servers und/oder Server-Housing ist, den Server vorübergehend vom Netz zu trennen. Im Übrigen behält sich InterNetX vor dem Hintergrund der sie selbst treffenden Haftungsfolgen das Recht vor, Internet-Seiten mit beleidigenden, diskriminierenden oder in sonstiger Weise rechtlich bedenklichen Inhalten auf Kosten des Kunden vorübergehend zu sperren. InterNetX wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten und ihn auffordern, vermeintlich rechtswidrige Inhalte zu beseitigen bzw. deren Rechtmäßigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Entsprechendes gilt, soweit die Sperrung einer Internet-Seite aufgrund behördlicher Anordnung gegenüber InterNetX erfolgt. InterNetX wird die Sperrung aufheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet ist.
(10) Bei einem erheblichen Pflichtverstoß ist InterNetX auch berechtigt, das Vertragsverhältnis entsprechend § 314 BGB fristlos zu kündigen. Im Übrigen behält sich InterNetX vor dem Hintergrund der sie selbst treffenden Haftungsfolgen das Recht vor, beleidigende, diskriminierende oder in sonstiger Weise rechtlich bedenkliche Inhalte zu löschen oder die betreffende Internet-Seite auf Kosten des Kunden dauerhaft zu sperren / die Domain an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben. Ggf. behält sich InterNetX das Recht vor, soweit Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung eines virtuellen/dedizierten Servers und/oder Server-Housing ist, den Server dauerhaft vom Netz zu trennen. Vor dem Ergreifen einer der genannten Maßnahmen wird InterNetX den Kunden auf dessen Verstoß gegen seine Pflichten hinweisen und ihm eine angemessene Frist zu deren Beseitigung setzen. Sollte InterNetX eine solche Fristsetzung wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht zumutbar sein, darf sie die jeweilige Maßnahme mit sofortiger Wirkung durchführen und wird den Kunden unverzüglich davon unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung an den Kunden erfolgt auch, soweit die Sperrung einer Internet-Seite aufgrund behördlicher Anordnung gegenüber InterNetX erfolgt.
(11) Falls der Kunde eine Pflichtverletzung gem. Abs. 1 ff. zu vertreten hat, ist er zum Ersatz des InterNetX aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kunde stellt InterNetX von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
(1) Der Kunde wird besonders auf die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz hingewiesen. InterNetX weist darauf hin, dass im Rahmen der Vertragsdurchführung, insbesondere bei Registrierung von Domains, auch personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift) gespeichert werden. Zum Zwecke der Vertragsdurchführung können diese auch an Dritte übermittelt und im üblichen Umfang zur Identifizierung des Inhabers der Domain veröffentlicht werden (einschließlich evtl. öffentlicher Abfragemöglichkeiten in sog. whois-Datenbanken). Adress- und Negativdaten werden an andere Konzernunternehmen der United Internet AG und eine zentrale Datei übermittelt, die von der United Internet AG zum Zwecke des Schutzes aller Konzernunternehmen geführt wird. Anderen Konzernunternehmen der United Internet AG werden diese Daten bei berechtigtem Interesse zweckgebunden zur Verfügung gestellt.
(2) InterNetX weist den Kunden darauf hin, dass der Datenschutz bei Datenübertragung in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann, insbesondere dass es aufgrund der Struktur des Internets möglich ist, dass der Datenschutz von anderen, nicht im Verantwortungsbereich von InterNetX liegenden Personen und Institutionen missachtet wird; außerdem ist es möglich, dass eine Nachricht, die aufgrund ihrer Adressierung den Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den EU-Datenraum (Stichwort: "safe harbor") nicht verlassen sollte, diesen trotzdem verlässt.
(3) InterNetX informiert Kunden ferner vorsorglich darüber, dass unverschlüsselt über das Internet übertragene Daten nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen und verändert werden können; andere Teilnehmer im Internet sind u. U. technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Von einer unverschlüsselten Übertragung von personenbezogenen oder anderen geheimhaltungsbedürftigen Daten ist deshalb abzuraten.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdende vertraulichen Informationen, insbesondere solche, die beispielsweise als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu werten sind, unbefristet geheim zu halten und - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Insbesondere der Bereich der Abwicklung, technische Aspekte und alle sonstigen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Durch geeignete vertragliche Abreden mit Arbeitnehmern und/oder sonstigen Beauftragten wird weiter sichergestellt, dass auch diese - ebenfalls unbefristet - jede Weitergabe oder sonstige unbefugte Verwendung solcher vertraulicher Informationen unterlassen. Die Geheimhaltung schließt auch ein, dass verhindert wird, dass Unbefugte Zugang zu den Informationen erhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
(1) InterNetX haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von InterNetX, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt für vertragliche als auch außervertragliche (deliktische) Ansprüche. Entsprechendes gilt bei einer Haftung für eine Garantie oder eine Zusicherung, die jedoch schriftlich gegeben sein muss. In Fällen, in denen lediglich einfachen Erfüllungsgehilfen von InterNetX grobes Verschulden angelastet werden kann, ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend "wesentliche Nebenpflicht"), ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet InterNetX nicht. InterNetX haftet außerdem, wenn eine zwingende Haftung aufgrund Produkthaftungsgesetz besteht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
(3) Die Haftung für Verzug und von InterNetX zu vertretende Unmöglichkeit wird ebenso auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit haftet InterNetX nur für unmittelbare Schäden. Diese Beschränkung gilt auch in Fällen der Haftung wegen Verletzung sonstiger Rechtsgüter des Kunden.
(4) InterNetX haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Inhalte oder Programme (Software), die im Internet verbreitet werden und für daraus etwaig entstehende Schäden gleich welcher Art (Fehler der Netzwerkinfrastruktur, fehlerhafte Datenträger etc.). Bei Standard-Softwareanwendungen (z. B. MS-Word, Betriebs-System: Linux etc.) gilt dies auch für von InterNetX zum Einsatz gebrachte Software. Jedenfalls ist ausschließlich der Kunde für von ihm (z. B. auf dem Server) verwendete Software, einschließlich deren Lizenzierung, verantwortlich.
(5) Beruht die Haftung von InterNetX auf einem Ereignis, das von einem Dritten verursacht wurde und hat dieser Dritte seine Haftung zulässigerweise nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 44a TKG) begrenzt, so ist die Haftung von InterNetX im gleichen Umfang eingeschränkt wie der Dritte InterNetX gegenüber haftet, es sei denn, InterNetX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorzuwerfen oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (6) Im Übrigen wird die Höhe der Haftung für Vermögensschäden auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.
(7) InterNetX kann für die korrekte Funktion von Infrastrukturen und Übertragungswegen des Internets oder darüber übermittelte Informationen (weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind), soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von InterNetX liegen, keine Haftung übernehmen. Auch im Übrigen haftet InterNetX nicht für Nutzungsausfälle, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs durch Dritte verschuldet wurden.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von InterNetX.
(9) Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass InterNetX, soweit InterNetX keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeit im Internet sowie die darin angebotenen Inhalte bzw. Informationen hat, deshalb für diese auch keine Verantwortung trägt. Insbesondere ist InterNetX nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Kunden bzw. bei Resellern deren Endkunden auf evtl. Rechtsverstöße zu prüfen. Für im Verantwortungsbereich des Kunden liegende Inhalte/Informationen (insbesondere auf dem Server) ist der Kunde selbst ausschließlich verantwortlich. Bei Kenntnis von Rechtsverstößen oder von rechtswidrigen Inhalten ist InterNetX jedoch berechtigt, die entsprechende Internet-Seite auf Kosten des Kunden zu sperren; ggf. behält sich InterNetX auch vor, soweit Vertragsgegenstand die Zurverfügungstellung eines virtuellen / dedizierten Servers und/oder Server-Housing ist, den Server vom Netz zu trennen. Diese Sperrberechtigung gilt - über Ziffer 5 hinaus - auch für Fälle, in denen dem Kunden evtl. kein schuldhafter Pflichtverstoß angelastet werden kann. InterNetX wird den Kunden von einer solchen Maßnahme schnellstmöglich unterrichten.
(10) Schadensersatzansprüche gegen InterNetX aus vertraglichen Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten, es sei denn es handelt sich um Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB; in sonstigen Fällen wegen eines Mangels beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schäden, die InterNetX, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Ebenso gilt dies nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (11) InterNetX hat Schadensersatzansprüche gegen den Kunden, sofern dieser gegen die ihm gemäß Ziffer 5 Absatz 1 ff. auferlegten Verpflichtungen verstößt und dies zu vertreten hat. Der Kunde ist in solchen Fällen - neben der Unterlassung des weiteren Verstoßes - zum Ersatz des InterNetX entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung von evtl. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht werden, verpflichtet. Sonstige Ansprüche von InterNetX (z. B. Sperrung der Inhalte, außerordentliche Kündigung) bleiben unberührt.
(1) Verträge über Provider-Leistungen werden zunächst für eine Mindestvertragslaufzeit (von i.d.R. einem Jahr; vgl. Einzelvertrag) geschlossen. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein (weiteres) Jahr.
(2) Hiervon unberührt bleibt die vorzeitige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere in den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen (z. B. Ziffer 2 Abs. 3, Ziffer 3 Abs. 6). Für InterNetX liegt ein wichtiger Grund auch vor, wenn
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, der eine elektronische Erklärung, die mittels qualifizierter elektronischer Signatur erstellt wurde, genügt; eine (einfache) E-Mail ist hierfür auch nach einer etwaigen entsprechenden Gesetzesänderung nicht ausreichend.
(4) InterNetX ist nach einer Kündigung nicht verpflichtet, das für die Mindestvertragslaufzeit vereinbarte Entgelt an den Kunden zurückzubezahlen. Diese Regelung gilt für das für den jeweiligen Verlängerungszeitraum geschuldete Entgelt entsprechend. Dies gilt unabhängig davon, welcher der Vertragspartner kündigt, es sei denn, der Kunde kündigt aus wichtigem Grund und dies ist von InterNetX zu vertreten.
(5) Ausgleichsansprüche des Kunden anlässlich der Beendigung des Vertrages sind ausgeschlossen.
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von InterNetX.
(2) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Regensburg. InterNetX kann auch im Gerichtsstand des Kunden Klage erheben. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
(1) Für die von InterNetX auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche - gleich welcher Art - gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen vom einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen - soweit es sich nicht um eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. 1 Abs. 2 oder Ziff. 2 Abs. 3 handelt - zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Formerfordernisses.
(3) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von InterNetX auf einen Dritten übertragen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten ergänzend für alle Verträge, die die InterNetX GmbH (nachfolgend InterNetX genannt) mit ihren Kunden im Bereich Domains schließt. Änderungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen darf InterNetX vornehmen, soweit diese infolge einer nachträglichen Störung des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (z. B. Unwirksamkeit von Regelungen wegen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt InterNetX dem Kunden schriftlich oder elektronisch (normalerweise in Form einer Neufassung dieser BVB) mit. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zum Änderungstermin zu kündigen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen. Ergänzend hierzu wird auf Ziffer 2 Abs. 1 hingewiesen.
(2) Vertragsgrundlagen sind die Registrierungsbedingungen der einzelnen zuständigen Vergabestellen/Registries, da die unterschiedlichen Top-Level-Domains weltweit einer Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen unterliegen; diese Bestimmungen der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Vergabestelle (der zuständigen Registry) werden deshalb ausdrücklich Vertragsbestandteil für jeden einzelnen Vertrag über die Registrierung entsprechender Sub-Level- Domains. Verstöße gegen diese Bedingungen können dazu führen, dass Sub-Level-Domains nicht registriert, nicht übertragen, gegen den Willen des Inhabers an Dritte übertragen oder gelöscht werden. Beispielsweise können nach den einzelnen Bestimmungen nicht unbeschränkt viele Sub-Level-Domains registriert/genutzt werden, sind länderspezifische Auflagen (z. B. hinsichtlich des Inhabers der Domain) zu beachten oder ist ein Wechsel des Providers (Transfer) nicht oder nur unter engen Voraussetzungen möglich; InterNetX weist den Kunden deshalb darauf hin, dass nur im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen gewährleistet werden kann, dass die Registrierung entsprechender Sub-Level-Domains vermittelt oder durchgeführt wird. Außerdem kann ein Auftrag zur Registrierung abgelehnt werden, falls er den Eindruck erweckt, gegen gesetzliche Bestimmungen, Registrierungsbedingungen der zuständigen Vergabestelle bzw. der Registry oder berechtigte Interessen von InterNetX zu verstoßen.
(3) Da die einzelnen Vergabestellen bzw. Registries ihre Registrierungsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern, ohne dass InterNetX Einfluss darauf hat, wird InterNetX, sobald sie Kenntnis von relevanten Änderungen erlangt, diese Änderungen unter https://www.internetx.com/tld-registrierungsbedingungen/ zur Verfügung stellen; hier findet sich stets eine unverbindliche Übersicht des Standes einzelner Registrierungsbedingungen der über InterNetX verfügbaren Top-Level-Domains sowie Links auf die allein verbindlichen Originalfassungen von Registrierungsbedingungen einzelner Vergabestellen bzw. Registries. InterNetX ist vertraglich gegenüber den einzelnen Vergabestellen bzw. Registries verpflichtet, deren Registrierungsbedingungen an den Kunden weiterzugeben; soweit der Kunde als Sub-Provider/Reseller auftritt, ist er entsprechend verpflichtet, diese seinerseits an seine Kunden verbindlich weiterzugeben. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind: Ergänzend zu diesen AGB gelten die DENIC-Registrierungsbedingungen, die DENIC-Registrierungsrichtlinien sowie die DENIC-Direktpreisliste. Soweit der Kunde als Sub-Provider/Reseller auftritt, sichert er zu, seinerseits seinen Kunden die DENIC-Registrierungsbedingungen, DENIC-Registrierungsrichtlinien und DENIC-Direktpreisliste zur Verfügung zu stellen. Er macht deutlich, dass die Domain-Registrierung ein gesonderter Vertrag zwischen Kunde und DENIC eG ist, für den aus Gründen der dauerhaften Sicherstellung der Domain-Inhaberschaft nur ausnahmsweise dann die DENIC-Direktpreisliste gilt, wenn der jeweilige Internet Service-Provider seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber DENIC eG nicht erfüllt. Der Kunde ersetzt InterNetX alle Schäden und stellt InterNetX von allen Ansprüchen und sonstigen Beeinträchtigungen frei, die daraus entstehen können, dass vorgenannte Regelungen nicht eingehalten werden oder sein Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Dies gilt auch für evtl. Ansprüche, die sein evtl. Endkunde selbst aus diesem Grund gegen InterNetX erhebt. Soweit Registrierungen von Domains unterhalb der Top Level Domains .com, .net, .org oder anderer generischer Top Level Domains (z. B. .info, .biz, .name etc.) Vertragsgegenstand sind, akzeptiert der Kunde die Richtlinien der ICANN sowie ggf. die Richtlinien und Registrierungs- und Vergabebedingungen der zur Vergabe der jeweiligen Domain berechtigten Organisation, insbesondere bei Streitigkeiten über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namens- und sonstigen Schutzrechten. Er wird auf die Uniform-Domain-Name-Dispute-Resolution-Policy (UDRP), weitere einschlägige ICANN Bestimmungen und/oder Bedingungen hingewiesen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Registrierung von Domains unterhalb sonstiger Top Level Domains (z. B. .at-, .ch-, .it-, .dk- bzw. .co.uk-Domains). Soweit der Kunde als Sub-Provider/Reseller auftritt, sichert er zu, die entsprechenden Registrierungsbedingungen an seinen Kunden weiterzugeben. Als Sub-Provider bearbeitet er Mitteilungen und Anfragen von InterNetX bzw. der Vergabestelle/Registry (z. B. von DENIC) und leitet individuelle Mitteilungen unverzüglich, sonstige in angemessener Frist an den Kunden weiter. Er hält die Registrierungsunterlagen in nachweisbarer Form für die Dauer des Vertrages zwischen der Vergabestelle bzw. der Registry und dem Kunden bereit und beachtet die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf Anforderung übergibt der Sub-Provider die Registrierungsunterlagen an InterNetX oder an die einzelnen Vergabestellen (z. B. DENIC).
(1) Soweit die DENIC e.G. (Zentrale Vergabestelle für deutsche Internet-Adressen) oder sonstige betroffene Vergabestellen ihr Abrechnungsmodell bzw. ihre Preisgestaltung für Internet- Adressen ändern, ist InterNetX berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden bereits mit Wirksamwerden der Änderung ohne gesonderte Ankündigungsfrist entsprechend anzupassen. Sollte eine derartige Anpassung für den Kunden unzumutbar sein, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu.
(2) Soweit die Registrierung einer Domain Gegenstand des Auftrages ist, ist nur die Beantragung der Domain bei der jeweiligen Vergabestelle bzw. Registry geschuldet. Die Gefahr, dass die Domain von der jeweiligen Vergabestelle nicht registriert wird, trägt der Kunde. InterNetX ist auch im Übrigen nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit der Domain oder die Einhaltung der Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen; dies obliegt dem Kunden, der sich deshalb im eigenen Interesse vor jeder Beantragung darüber informierten sollte, ob (und gegebenenfalls wie) die Domain noch erhältlich ist. Außerdem kann - insbesondere bei anderen als .de-Domains - für eine Verzögerung der Registrierung, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder der Vergabestelle (der Registry) stammt, keine Verantwortung übernommen werden.
Soweit sich nicht aus dem Einzelvertrag Abweichendes ergibt, werden die jeweils fälligen Entgelte turnusgemäß in Rechnung gestellt. Der Preis ist erstmals bei Registration fällig, im Falle eines Providerwechsels (Transfer) bei Start; bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses wird die vereinbarte Verwaltungsgebühr des weiteren Jahres (inkl. Verlängerung ab Expiration) jeweils jährlich im Voraus eingezogen, sie ist spätestens am 01. Werktag des jeweiligen weiteren Jahres im Voraus fällig. Ein vereinbartes monatliches Pauschalentgelt wird ebenfalls jeweils im Voraus eingezogen; einmalige Entgelte, variable Entgelte sowie sonstige Vergütungen werden nach Erbringung der Leistung eingezogen. InterNetX ist berechtigt, die Registrierung von Domains erst nach Zahlung der hierfür geschuldeten Entgelte vorzunehmen. Außerdem ist InterNetX nach der Rechtsprechung berechtigt, an Domains ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen, solange nicht sämtliche Zahlungsansprüche befriedigt sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt im Übrigen vorbehalten.
(1) Der Kunde sichert zu, dass von ihm gemachte Daten richtig und vollständig sind. Insbesondere steht er dafür ein, dass die erforderlichen Angaben zum Zwecke einer Domainregistrierung vollständig und zutreffend übermittelt werden und der Wahrheit entsprechen und den in den jeweils geltenden Richtlinien der Vergabestelle (der Registries) enthaltenen Vorgaben entsprechen. Bei einem Transfer ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Einverständniserklärung des Domain-Inhabers vor Start des Transfer einzureichen. Bei Änderungen verpflichtet er sich, InterNetX jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten. Auf Anfrage von InterNetX verpflichtet er sich, die aktuelle Richtigkeit mitgeteilter Daten zu bestätigen.
(2) Der Kunde überprüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von InterNetX; bei einem Auftrag zur Registrierung von Domains stellt er die technischen Voraussetzungen zur Konnektierung der Domain sicher, prüft unverzüglich die ordnungsgemäße Registrierung sowie sofort nach erfolgter Registrierung die Funktionsfähigkeit des Zugriffs im Internet und bei .de- Domains die unter https://www.denic.de/webwhois/ veröffentlichten Angaben und teilt InterNetX erkennbare Fehler und Störungen unverzüglich mit. Entsprechendes gilt bei sonstigen Domains (z. B. hinsichtlich der jeweils von anderen Registrierungsstellen veröffentlichen Angaben).
(3) Bei der Registrierung von Domains verpflichtet er sich zur Einhaltung der DENIC-Registrierungsbedingungen bzw. sonstigen Vorgaben/Richtlinien der DENIC und/oder anderer Registrierungsstellen. Wird der Kunde als Reseller einer Domain tätig, steht er gegenüber InterNetX dafür ein, diese Verpflichtungen (z. B. aus DENIC-Registrierungsbedingungen) wiederum auf seinen Kunden überzuleiten; bei .de-Domains weist er seinen Kunden im Übrigen darauf hin, dass er in seinem Auftrag bzw. als sein Vertreter die Registrierung der Domains vornehmen lässt und dass die Domainregistrierung zur unmittelbaren Domain-Inhaberschaft des (End-)Kunden führt. Im Übrigen akzeptiert der Kunde die Richtlinien der ICANN, insbesondere bei Streitigkeiten über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namens- und sonstigen Schutzrechten (Uniform-Domain-Name-Dispute-Resolution-Policy).
Bei der Anmeldung/Registrierung von Domains im automatisierten Verfahren durch den Kunden haftet InterNetX nicht für außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegende Umstände; der Kunde kann von einer tatsächlichen Zuteilung deshalb erst ausgehen, wenn er die ihm obliegende Prüfung gemäß obiger Ziff. 4 (2) erfolgreich durchgeführt hat. Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung von bestellten Domain-Namen sowie wegen der zwischenzeitlichen Vergabe an eine andere Partei sind seitens InterNetX ausgeschlossen. Im Übrigen behält sich InterNetX vor dem Hintergrund der sie selbst treffenden Haftungsfolgen im Falle rechtswidriger Inhalte von Webseiten das Recht vor, beleidigende, diskriminierende oder in sonstiger Weise rechtlich bedenkliche Inhalte zu löschen oder die betreffende Internet-Seite auf Kosten des Kunden dauerhaft zu sperren / die Domain an die jeweilige Vergabestelle (das jeweilige NIC) zurückzugeben.
InterNetX weist darauf hin, dass im Rahmen der Vertragsdurchführung, insbesondere bei der Registrierung von Domains, auch personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift) gespeichert werden. Zum Zwecke der Vertragsdurchführung können diese auch an Dritte übermittelt und im üblichen Umfang zur Identifizierung des Inhabers der Domain veröffentlicht werden (einschließlich evtl. öffentlicher Abfragemöglichkeiten in sog. Whois-Datenbanken). Wird der Kunde als Reseller tätig, sollte er nicht zwingend zur Domain-Registrierung erforderliche (Bestands-) Daten ausschließlich mit Einwilligung seines Kunden an Dritte (z. B. zur Veröffentlichung dieser Daten in Whois-Datenbanken) übermitteln.
Verträge über Provider-Leistungen werden zunächst für eine Mindestlaufzeit (von i.d.R. einem Jahr; vgl. Einzelvertrag) geschlossen. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung. Hiervon unberührt bleibt die vorzeitige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere in den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen (z. B. Ziffer 2 Abs. 3, Ziffer 3 Abs. 6). Für InterNetX liegt ein wichtiger Grund auch vor, wenn bei Domainregistrierungen dem Kunden ein erheblicher Verstoß gegen die Uniform-Domain-Name-Dispute-Resolution-Policy (UDRP) nachgewiesen wird.
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesen BVB bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um solche gemäß Ziff. 1 Abs. 1 dieser BVB handelt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser BVB abgeschlossenen Vertrages oder dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen vereinbarten Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbedingung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten ergänzend für alle Verträge, die die InterNetX GmbH (nachfolgend InterNetX genannt) mit ihren Kunden im Bereich Server schließt. Änderungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen darf InterNetX vornehmen, soweit diese infolge einer nachträglichen Störung des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (z. B. Unwirksamkeit von Regelungen wegen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt InterNetX dem Kunden schriftlich oder elektronisch (normalerweise in Form einer Neufassung dieser BVB) mit. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zum Änderungstermin zu kündigen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen.
(1) InterNetX erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internets; sie ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.
(2) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung sowie ggf. besondere Systemvoraussetzungen ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen, Besonderen Vertragsbedingungen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Der Einzelvertrag kommt wirksam erst zustande, wenn der Kunde eine rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat, es sei denn die Parteien haben verbindlich etwas Abweichendes vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde keinen Erfüllungsanspruch; InterNetX ist jedoch berechtigt, die Leistung als Vorleistung zu erbringen. InterNetX ist berechtigt, die Anschaltung erst nach Zahlung der als Anschlusskosten geschuldeten Entgelte vorzunehmen. Es wird ausdrücklich der "früheste Termin für die Anschaltung" vereinbart.
Wenn der Kunde einen mit ihm vertraglich pauschal vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Traffic) überschreitet, ist er zur Zahlung des entsprechenden angemessenen zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Wenn der Kunde einen ihm pauschal zur Verfügung gestellten Nutzungsumfang nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, ermäßigen sich die vereinbarten Entgelte nicht, es sei denn dem Kunden steht ein Minderungsrecht gemäß Ziffer 4. (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
Dem Kunden obliegt die Bereitstellung der notwendigen funktionsfähigen technischen Infrastruktur (z. B. Hardware, Software mit TCP/IP-Protokoll, Browser, Modem, Telekommunikationsverbindung etc.), die für die Nutzung der Dienste von InterNetX erforderlich ist. Dem Kunden obliegt außerdem – soweit nicht vertraglich abweichend geregelt - die allgemeine Administration im Umgang mit den von InterNetX zur Verfügung gestellten Diensten/Leistungen. Der Kunde sichert zu, dass von ihm angegebenen Daten richtig und vollständig sind. Es obliegt insoweit allein dem Kunden, korrekte, d.h. vollständige und zutreffende Datensätze zu übermitteln. Der Kunde hat auch sicherzustellen, dass seine auf einem Server von InterNetX eingesetzten Skripte und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Leistungserbringung durch InterNetX stören könnten; im Übrigen ist auch die Administration des Servers Aufgabe des Kunden, es sei denn es ist vertraglich abweichend geregelt (z. B. Full Managed Server). Außerdem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm im Rahmen des Vertrages in das Netz eingebrachten Daten keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist insbesondere für Inhalte/Informationen seines dedizierten Servers verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt weder anzubieten noch zu verbreiten. Das Betreiben von so genannten P2PTauschbörsen, Download-Services oder Streaming-Diensten, über die eventuell urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt verbreitet werden können, ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist es untersagt, entsprechende Links, die auf P2P-Tauschbörsen, Download-Services, Streaming-Dienste oder deren Inhalte verweisen, zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen behält sich InterNetX das Recht vor, den Server ohne Vorankündigung vom Netz zu trennen und den Vertrag fristlos zu kündigen. Auch bei einem erheblichen Verstoß gegen sonstige Pflichten (z. B. Verstoß gegen Verbot von Spamming, Internet-Seiten mit beleidigendem, diskriminierendem, rassistischen Inhalt etc.) ist InterNetX berechtigt, nach ihrer Wahl den Internet-Zugang ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen bzw. den Server vorübergehend vom Netz zu trennen. Dies gilt entsprechend, wenn InterNetX von Dritten auf entsprechende Rechtsverstöße aufmerksam gemacht wird.
(1) Verträge über Provider-Leistungen werden zunächst für eine Mindestlaufzeit (von i.d.R. einem Jahr; vgl. Einzelvertrag) geschlossen. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein (weiteres) Jahr. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung.
(2) Hiervon unberührt bleibt die vorzeitige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere in den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen (z. B. Ziffer 2 Abs. 3, Ziffer 3 Abs. 6). Für InterNetX liegt ein wichtiger Grund auch vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder für einen länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der mindestens einem zweimonatlichen Entgelt entspricht, in Verzug gerät.
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesen BVB bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um solche gemäß Ziff. 1 dieser BVB handelt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser BVB abgeschlossenen Vertrages oder dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen vereinbarten Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbedingung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Agreement
1. Customer and Provider agree that Provider will make available to Customer certain Services on and in accordance with the terms of this Agreement – consists of the following documents including any amendment thereof or supplement thereto, as well as all acts related to performance of the agreement(s), including without limitation its Annexes (hereinafter collectively referred to as the ‘Agreement’):
A. General, with Annex Definitions [link];
B. Switching & Exit [link], with Annex Switching & Exit Plan;
C. Termination [link];
2. The aforementioned documents separately and collectively form an integral part of the Agreement. Any reference to the Agreement shall be deemed to include a reference to said documents.
3. The agreement between Parties on the above supersedes and replaces any previous arrangement, understanding or agreement, whether written or oral, between the Parties with respect to the subject matter in the aforementioned documents. Any matters not covered by these Agreement will be governed by the general terms and any other applicable terms for the Client's services.
Definitions
4. The definitions used and applicable in the Agreement are set forth in the Annex Definitions, hereunder.
(2) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung sowie ggf. besondere Systemvoraussetzungen ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen, Besonderen Vertragsbedingungen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Der Einzelvertrag kommt wirksam erst zustande, wenn der Kunde eine rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat, es sei denn die Parteien haben verbindlich etwas Abweichendes vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde keinen Erfüllungsanspruch; InterNetX ist jedoch berechtigt, die Leistung als Vorleistung zu erbringen. InterNetX ist berechtigt, die Anschaltung erst nach Zahlung der als Anschlusskosten geschuldeten Entgelte vorzunehmen. Es wird ausdrücklich der "früheste Termin für die Anschaltung" vereinbart.
Miscellaneous
5. In case of any conflict or other dispute between Parties under or related to this Agreement, Parties will discuss and aim to amicably settle the matter at hand in good faith in line with Article 27 Data Act but without prejudice to any rights and remedies each Party may have.
Annex Definitions
The following definitions in this Agreement, will have the following meaning:
1. Annex means an annex, schedule or exhibit explicitly referenced in the Agreement;
2. Customer as defined in Article 2(30) Data Act: a natural or legal person that has entered into a contractual relationship with a Provider of Data Processing Services with the objective of using one or more Data Processing Services. For purposes of this Agreement, said Customer is the legal entity, person or organisation with whom Provider wishes to enter into, enters into or has entered into a legal relationship regarding providing Services by Provider, as well as related matters. There is no sectorial limitation under the Data Act, whether a Customer is part of the private, public, public-private or any other sector;
3. Data as defined in Article 2(1) Data Act. For easy reference: any digital representation of acts, facts or information and any compilation of such acts, facts or information, including in the form of sound, visual or audio-visual recording;
4. Data Act means Regulation (EU) 2023/2854 (‘DA’);
5. Data egress charges as defined in Article 2(35) Data Act. For easy reference: data transfer fees charged to Customers for extracting their data through the network from the ICT infrastructure of the Provider of Data Processing Services to the system of a different provider or to on-premises ICT infrastructure;
6. Data Processing Service as defined in Article 2(8) Data Act. For easy reference: a digital service that is provided to a Customer and that enables ubiquitous and on-demand network access to a shared pool of configurable, scalable and elastic computing resources of a centralised, distributed or highly distributed nature that can be rapidly provisioned and released with minimal management effort or service provider interaction. For purposes of this Agreement, the said data processing services regard those provided or to be provided by Provider to Customer as agreed under the Agreement, not being Other Services;
7. Destination Provider as mentioned in Article 2(34) Data Act, means the destination provider of data processing services, whereby the Customer changes from using the Data Processing Services from Provider to using another data processing service of the same service type, or other service, offered by such different provider of data processing services, or to an on-premises ICT infrastructure, including through extracting, transforming and uploading the data;
8. Digital assets defined in Article 2(32) Data Act. For easy reference: elements in digital form, including applications, for which the Customer has the right of use, independently from the contractual relationship with the Data Processing Service it intends to switch from;
9. Exportable data as defined in Article 2(38) Data Act. For easy reference: the input and output data, including metadata, directly or indirectly generated, or cogenerated, by the Customer’s use of the Data Processing Service, excluding any assets or data protected by intellectual property rights, or constituting a trade secret, of the Provider or third parties;
10. Functional Equivalence as defined in Article 2(37) Data Act. For easy reference: re-establishing on the basis of the customer’s exportable data and digital assets, a minimum level of functionality in the environment of a new data processing service of the same service type after the switching process, where the destination data processing service delivers a materially comparable outcome in response to the same input for shared features supplied to the Customer under the Agreement;
11. Interoperability as defined in Article 2(40) Data Act. For easy reference: the ability of two or more data spaces or communication networks, systems, connected products, applications, Data Processing Services or components to exchange and use data in order to perform their functions;
12. Maximum Notice Period as defined in Article 25(2)(d) Data Act, and within that meaning further defined in the part Switching and Exit, as agreed between Parties under the Agreement;
13. Mandatory Maximum Transitional Period md as defined in Article 25(2)(a) Data Act, and within that meaning further defined in the part Switching and Exit, as agreed between Parties under the Agreement;
14. Metadata as defined in Article 2(2) Data Act. For easy reference: a structured description of the contents or the use of data facilitating the discovery or use of that data;
15. Minimum Period of Data Retrieval as defined in Article 25(2)(g) Data Act, and within that meaning further defined in the part Switching and Exit, as agreed between Parties under the Agreement;
16. Non-personal Data as defined in Article 2(4) Data Act. For easy reference: data other than Personal Data;
17. On-premises ICT infrastructure as defined in Article 2(33) Data Act. For easy reference): ICT infrastructure and computing resources owned, rented or leased by the customer, located in the data centre of the customer itself and operated by the customer or by a third-party;
18. Other Services means all professional services of whatever nature to be provided by Provider to Customer under the Agreement as defined therein, that are not Data Processing Services;
19. Party or Parties means Customer or Provider, respectively Customer and Provider;
20. Personal Data as defined in Article 4, point (1), of Regulation (EU) 2016/679 (General Data Protection Regulation (‘GDPR’));
21. Plan means the switching and exit plan referred to in the part Switching and Exit, as agreed between Parties under the Agreement;
22. Processing as defined in Article 2(7) Data Act. For easy reference) being: any operation or set of operations which is performed on data or on sets of data, whether or not by automated means, such as collection, recording, organisation, structuring, storage, adaptation or alteration, retrieval, consultation, use, disclosure by transmission, dissemination, or other means of making them available, alignment or combination, restriction, erasure or destruction;
23. Provider (or as also mentioned in Article 2(34) Data Act, Source Provider) means the source provider of data processing services being the legal entity with whom Customer wishes to enter into, enters into or has entered into a legal relationship regarding providing data processing services and other Services by Provider under the Agreement;
24. Same Service Type as defined in Article 2(9) Data Act. For easy reference) being: a set of Data Processing Services that share the same primary objective, data processing service model and main functionalities;
25. Services means both the Data Processing Services as well as all Other Services as agreed by Parties under the Agreement;
26. Service Fee means the fees due and owed by Customer to Provider as consideration for the provision of Services as agreed by Parties under the Agreement;
27. Switching as defined in Article 2(34) Data Act. For easy reference : the process involving the (source) Provider, a Customer of a data processing services and, where relevant, a destination provider of data processing services, whereby the customer of a data processing service changes from using one data processing service to using another data processing service of the same service type, or other service, offered by a different provider of data processing services, or to an on-premises ICT infrastructure, including through extracting, transforming and uploading the data;
28. Switching charges as defined in Article 2(36) Data Act. For easy reference: charges, other than standard service fees or early termination penalties, imposed by a provider of data processing services on a customer for the actions mandated by the Data Act for switching to the system of a different provider or to on-premises ICT infrastructure, including data egress charges.
1. Information
1.1. Before placing the order for the Data Processing Services, the Provider has provided the Customer with clear information about:
1.1.1 available self-service automated switching tools for such Services (“Switching Tools”) and the conditions of their use;
1.1.2 their standard service fees and, where applicable, early termination penalties;
1.1.3 the Switching Charges, including the fees for use the Switching Tools;
1.2. Annex 1 to this Part B of the Agreement includes:
1.2.1. an exhaustive specification of categories of Data and Digital Assets that can be transferred with the use of Switching Tools, including at a minimum all Exportable Data;
1.2.2. an exhaustive specification of categories of Data specific to the internal functioning of the Provider’s Data Processing Service that will be exempted from the obligation to export data where there is a risk of breach of the Provider’s trade secrets.
1.2.3.information on procedures for switching and porting with the use of Switching Tools, including methods and formats, restrictions and technical limitations, procedures, instructions, documentation, as well when applicable, best practices, capabilities, technical support which the Provider will make available to the Customer (especially during testing, preparation for switching and switching), including any hotlines available for the Customers during the switching or alternative communication channels, tests scenarios. This information must explain how to switch all Exportable Data and Digital Assets in a coherent and consistent way fast enough for an effective switching.
1.2.4. clear information concerning known risks to continuity in the provision of the functions or services on the part of the source Provider;
1.3. The Provider’s on-line register with data structures and formats, relevant standards and open interoperability specifications for Data is specified in Annex 1.
2. Initiation of the swichting process
2.1. The Customer must give the Provider a switching notice that it initiates the switching, observing the Notice Period. If the Customer wishes to switch only with regard to certain Services, Data or Digital Assets, it must specify that in the switching notice.
2.2. In the switching notice the Customer must inform whether it intends:
2.2.1. to switch to a different Provider of Data Processing Services;
2.2.2. to switch to an on-premises ICT infrastructure of the Customer; or
2.2.3. not to switch but only erase their exportable Data and Digital Assets.
2.3 The Customer's switching notice must be unambiguous for the Provider to initiate action and for any associated deadlines to commence.
3. Transition Period
3.1. When the Provider cannot respect the agreed Transitional Period of 30 days because this is not technically feasible, the Provider undertakes to:
3.1.1. notify in writing the Customer within 14 working days after receiving the notice for switching;
3.1.2. indicate an alternative Transitional Period, which must not exceed seven (7) months from the date of the Customer’s switching notice; and
3.1.3. give proper justification for the technical unfeasibility
3.2 The Customer may extend the Transitional Period once, for a period they consider more appropriate for their own purpose. In that case, the Customer must notify the Provider in writing of their intention until the end of the original Transitional Period and indicate the alternative Transitional Period.
4. Obligations of the Provider during the switching process
4.1. Within the scope of its obligations under the Data Act, Provider undertakes to provide reasonable assistance to the Customer and third parties authorised by the Customer once the switching process starts and throughout its duration so that the Customer can switch within the Mandatory Transitional Period. To this effect, the Provider must, in particular:
4.1.1 Act with due care to maintain business continuity and continue to provide the functions or services under the Agreement.
4.1.2. Maintain a high level of security throughout the switching process, in particular for the security of the data during their transfer
5. Customer’s obligations
5.1. The Customer undertakes to take all reasonable measures to achieve effective switching. The Customer undertakes to be responsible for the import and implementation of Data and Digital Assets in their own systems or in the systems of the Destination Provider.
5.2. The Customer or third parties authorised by them, including the Destination Provider, undertake to respect the intellectual property rights of any materials provided in the switching process by the Provider as well as Provider’s trade secrets.
5.3. In the context of data transfer, the Provider's primary obligation is to extract and make the data available to the Customer. This process may necessitate specific activities and cooperation from the Customer. To enable the Provider to fulfill its obligations, the Customer's active collaboration is required in certain instances. This may include, but is not limited to, the Customer's responsibility to provide adequate storage, access credentials, and cryptographic keys necessary for downloading the data via self-service mechanisms. Further detailed procedures and requirements for customer cooperation are available on the website specified in Annex 1.
6. Data retrieval and erasure of data
6.1. The Customer could retrieve or erase their data during the Agreed Period of Data Retrieval,which is 30 days.
6.2. At the end of the Agreed Retrieval Period, and if the switching process has been completed successfully, the Provider undertakes to erase all Exportable Data and Digital Assets generated by the Customer or related to the Customer directly, except for the Exportable Data which the Provider is obligated to store under mandatory EU or EU Member States laws.
7. Charges for the switching process and egress charges
The Provider reserves the right to charge the Customer switching fees within the scope permitted by the Data Act.
8. Termination of the switching process
8.1. As soon as the Customer notifies the Provider that the switching process is successfully completed, the Provider undertakes to notify the Customer immediately of the contract’s termination. This corresponds to Clause 5.1 in the Part on Termination. If the Customer will not confirm successful switching within 30 working days from such request, it is deemed that the switching was not successful and the Agreement will not be terminated and will continue on its existing terms.
8.2. If the Customer does not want to switch but rather to erase their Exportable Data and Digital Assets as per point 3.2.3 Initiation of the switching process above, at the end of the agreed Notice Period the Provider undertakes to notify the Customer of the termination of the contract.
(referred to in Clause 1.2)
1. Categories of Data and Digital assets that can be transferred including at a minimum all Exportable Data: Customer’s content data (ex. document, images, videos, databases), Customer’s data processed by applications (ex. CRM data, ERP data), Customer’s logdata, Customer’s configuration files, Customer’s virtual machine images, Customer’s metadata (incl. Customer’s file metadata, Customer’s system metadata, Customer’s database metadata), Customer’s communication data, Customer’s applications, Customer’s software licences, custom scripts and automation, Customer’s data schemas and models.
2. Categories of Data and Digital Assets specific to the internal functioning of the Provider’s data processing service, with risk of a breach of the provider’s trade secrets, which are exempted from switching : system architecture and design data, core software and platform code, security infrastructure and protocols, performance optimization and resource management data, operational and monitoring data.
3. Data and Digital Assets protected by the intellectual property rights of Provider or third parties, which are exempted from switching: software and algorithms, infrastructure and system configurations, internal operational data, brand and branding assets, derived and interferred data, operational know-how.
4. Information on procedures for switching and porting with the use of switching tools: Link
5. Known risks to continuity in the provision of the functions or services of the Source Provider: the services can generally continue to be used during the transfer. However, the following exemplary risks in particular in connection with dependence on third-party systems and customer input cannot be ruled out: post-transfer application compatibility issues, unexpected data volume or complexity, dependency on third-party integrations, lack of clear communication or coordination.
Definitions
To understand the key terms used in these part of the Agreement, we recommend that you first consult the section on “Definitions”, which are applicable for the whole Agreement. The terms in this part of the Agreement starting with capital letter are defined in the section “Definitions”.
Termination
1.1 The Agreement will be considered terminated between the parties when one of the following events has occurred in full:
1.1.1 Where applicable, on the successful completion of the switching process (‘Event A’). or;
1.1.2 At the end of the Maximum Notice Period where the Customer does not wish to switch but to erase its exportable Data and Digital Assets on termination of the service (‘Event B’).
Should Event A or B occur before the agreed minimum contract term expires, the Provider is entitled to retain fees already paid by customer or claim the remainder of the fees agreed for the minimum contract term in full as an early termination fee.
Termination of the Agreement if the switching process is successfully completed will be further detailed and otherwise arranged for in the Clauses 3.1 and 4.1.
In any case, the Customer should inform the Provider of its successful switching as set forth in Clause 4.1.
2.1. At its discretion, Customer will involve the Destination Provider on Customer’s behalf.
Termination Process
3.1 Successful completion of the switching process set forth in Clause 1.1.1 can only occur and will be (deemed) completed, after:
3.1.1. the [Maximum] Agreed Notice period (equal to the minimum contract term, but no longer than 2 months) has expired, and
3.1.2. the Transitional Period (max. 30 days) has commenced after the Notice Period has elapsed, Clause 1.1.1 applies, and the Switching and Exit Assistance set out in that clause must be initiated and completed;
3.1.3. the Data Retrieval Period has commenced after the termination of the Transitional Period, and;
3.1.4. the data erasure has been completed successfully after the expiry of the Data Retrieval Period or after the expiry of an alternative agreed period following the successful completion of the switching process.
4.1 As soon as the Customer notifies the Provider that the switching process is successfully completed, the Provider undertakes to notify the Customer immediately of the termination of the Agreement. If the Customer does not notify the Provider about successful switching or the lack thereof, it is deemed that the switching was not successful and the Agreement will not be terminated and will continue on its existing terms.
4.2. If the Customer does not wish to switch but rather to erase its exportable data and digital assets set forth in Clause 1.1.2 termination can only occur and will be deemed completed, if:
4.2.1. the [Maximum] Agreed Notice Period has expired, and;
4.2.2. the Customer has unconditionally and clearly asked the Provider to execute the Data Erasure, and in response the Data has been successfully erased.
4.2.3. At the end of the Agreed Notice Period the Provider undertakes to notify the Customer of the termination of the contract.
Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten ergänzend für alle Verträge, die die InterNetX GmbH (nachfolgend InterNetX genannt) mit ihren Kunden im Bereich SSL-Zertifikate schließt. Änderungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen darf InterNetX vornehmen, soweit diese infolge einer nachträglichen Störung des Äquivalenzverhältnisses und/oder einer nachträglichen Vertragslücke aufgrund geänderter Umstände (z. B. Unwirksamkeit von Regelungen wegen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt InterNetX dem Kunden schriftlich oder elektronisch (normalerweise in Form einer Neufassung dieser BVB) mit. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zum Änderungstermin zu kündigen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen. Alle Lieferungen und Leistungen der InterNetX GmbH für SSL-Zertifikate erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Besonderen Vertragsbedingungen für SSL-Zertifikate (BVB). Abweichende, insbesondere mündlich getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch InterNetX. Die Inanspruchnahme von (Teil-)Leistungen oder Produkten gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dies ausschließen.
Ein Vertrag über die Ausstellung eines Zertifikats kommt im Rahmen eines Partner-Vertrages oder per Einzelauftrag zustande. Mit der Zusendung des SSL Rahmenvertrages bietet der Kunde den Vertragsschluss an, den InterNetX mit der Einrichtung eines Accounts und Übersenden der Zugangsdaten für den SSL Manager annehmen kann. Mit jeder Zertifikatsbestellung wird ein zusätzlicher Vertrag mit den sog. Certification Authorities geschlossen.
Der Kunde/Partner ist insbesondere verpflichtet,
a) für die Richtigkeit der für die Ausstellung eines Zertifikats benötigten Daten zu sorgen,
b) das Zertifikat bestimmungsgemäß und nicht missbräuchlich zu verwenden,
c) die von InterNetX mitgeteilten Zugangskennungen, Passwörter etc. sicher aufzubewahren, gegenüber Dritten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
d) bei einem Verlust oder Missbrauch der mitgeteilten Zugangsdaten InterNetX umgehend zu informieren.
Der Kunde bestätigt hiermit, dass er das "Certificate Subscriber Agreement" der jeweiligen Certification Authority gelesen und verstanden hat. Dieses ist jeweils wie folgt einsehbar:
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die angegebenen Preise richten sich an gewerbliche Kunden und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundsätzlich werden alle Rechnungen per Bankeinzug bezahlt, für die der Kunde eine rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat. Es liegt jedoch im Ermessen von InterNetX, eine alternative Bezahlung (per Rechnung) zu akzeptieren. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist InterNetX berechtigt, Zertifikate zu sperren, den Vertrag zu kündigen, dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen und ggfs. Schadensersatz geltend zu machen.
Die Laufzeit des Vertrages über die Ausstellung eines Zertifikats ist gebunden an die Gültigkeit des Zertifikates. In der Regel beträgt die Laufzeit eines Zertifikates ein Jahr. Gegen den Willen des Kunden kann InterNetX ein Zertifikat insbesondere dann sperren, wenn der begründete Verdacht des Missbrauchs des Zertifikats besteht, sich der Kunde in nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug befindet oder der Kunde bei der Beantragung eines Zertifikats gegenüber InterNetX unrichtige Angaben gemacht hat. Im Falle eines schweren Missbrauchs des ausgestellten Zertifikates ist InterNetX berechtigt, dem Kunden den Zugang zu seinem Bestellsystem (sog. "SSL Manager") vollständig zu sperren.
Ergänzend zu Ziffer 8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt: Die Haftung und Schadensersatzansprüche sind in jedem Einzelfall auf die Höhe des einzelnen Auftragswertes beschränkt.
InterNetX wird die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten nur für eigene Zwecke verwenden und keinesfalls an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist vom Kunden ausdrücklich gewünscht oder für die Erfüllung des Vertrages erforderlich.
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesen BVB bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um solche gemäß Ziff. 1 dieser BVB handelt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser BVB abgeschlossenen Vertrages oder dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen vereinbarten Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbedingung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.